Klarstellung der EG zu den Fristen für die Aktualisierung der REACH-Registrierungsdossiers
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Die Europäische Kommission (EK) hat die Fristen für die Aktualisierung ihrer REACH-Registrierungsdossiers klargestellt. Die Anforderung, die Dossiers "ohne unangemessene Verzögerung" zu aktualisieren, wird in den meisten Fällen auf drei (3) Monate und in komplexen Fällen auf bis zu zwölf (12) Monate festgelegt.

Gemäß der REACH-Verordnung müssen die Unternehmen ihre REACH-Registrierungen "ohne unangemessene Verzögerung" aktualisieren, wenn sich die chemischen Daten, die Unternehmensinformationen oder der Mengenbereich ändern. Die Bedeutung von "ohne unnötige Verzögerung" wurde in der veröffentlichten Durchführungsverordnung mit Erläuterungen zu den Ausgangspunkten für die einzelnen Fristen präzisiert.

  • Für administrative Aktualisierungen gilt eine Frist von drei (3) Monaten. Zum Beispiel: Änderung des Status/der Identität des Registranten.
  • Für komplexe Aktualisierungen gilt eine Frist von sechs (6), neun oder zwölf (12) Monaten. Zum Beispiel: Änderung der Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes ohne harmonisierte Einstufungsänderungen, Änderungen des Stoffsicherheitsberichts/der Leitlinien zur sicheren Verwendung.
  • Es gilt die längste Frist, und es ist nur eine Einreichung erforderlich, wenn es mehrere Gründe für die Aktualisierung einer Registrierung gibt.
  • Für die Informationen über die Einstellung der Herstellung oder Einfuhr von Stoffen gilt eine Frist von drei (3) Monaten.

Die Fristen gelten auch für Änderungen an zuvor angemeldeten Stoffen im Rahmen der Richtlinie über gefährliche Stoffe (NONS), die unter REACH registriert wurden.

Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie über Überwachungssysteme verfügen, die es ihnen ermöglichen, die Änderungen, die eine Aktualisierung ihrer Registrierungen erforderlich machen, schnell zu erkennen. Die Aufzeichnungen über diese Änderungen müssen aufbewahrt werden, um den nationalen Durchsetzungsbehörden nachzuweisen, dass die erforderlichen Aktualisierungen für alle Stoffe vorgenommen wurden.

Da die Durchführungsverordnung voraussichtlich ab dem 11. Dezember 2020 in Kraft treten wird, müssen die Unternehmen ihre EU-REACH-Dossiers entsprechend aktualisieren und sich an die neuen Fristen anpassen. Bleiben Sie informiert. Bleiben Sie konform.