Am 5. Mai 2025 nahm die Europäische Kommission eine Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP) an, um das EU-Recht an die internationalen Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen anzupassen. Mit der Änderung wird 2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4,6-ditertpentylphenol (UV-328) in Anhang I der Verordnung aufgenommen und aufgrund seiner Persistenz in der Umwelt und seiner möglichen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit als Stoff mit eingeschränkter Verwendung eingestuft. Die Verordnung sieht eine spezielle Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b vor, die das Vorhandensein von UV-328 in Konzentrationen von höchstens 1 mg/kg (0,0001 Gewichtsprozent) in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen erlaubt. Die Frist für öffentliche Stellungnahmen zu diesem Vorschlag lief vom 30. Juli bis zum 27. August 2024 und ist nun abgeschlossen.

Nachrichten Region:
Europäische Union
Nachrichtenmarkt:
EU-27
Nachrichten Tags:
Einschränkung
Europäische Kommission (EC)