Am 5. Mai 2025 European Commission die European Commission eine Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP), mit der das EU-Recht an die internationalen Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen angepasst wurde. Mit der Änderung wird 2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4,6-ditertpentylphenol (UV-328) in Anhang I der Verordnung aufgenommen und aufgrund seiner Umweltpersistenz und potenziellen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit als beschränkter Stoff eingestuft. Die Verordnung sieht in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b eine spezifische Ausnahmeregelung vor, die das Vorhandensein von UV-328 in Konzentrationen von höchstens 1 mg(0,0001 Gewichtsprozent) in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen zulässt. Die öffentliche Konsultationsphase für diesen Vorschlag lief vom 30. Juli bis zum 27. August 2024 und ist nun abgeschlossen.

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