Am 8. April 2025 verbreitete die Welthandelsorganisation (WTO) eine Mitteilung von Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda zum Entwurf der ostafrikanischen Norm DEAS 967-2:2024 mit dem Titel „Butter für kosmetische Zwecke – Spezifikation – Teil 2: Kakaobutter””. Dieser Normentwurf beschreibt die Anforderungen, Probenahme- und Prüfverfahren für Kakaobutter, die für kosmetische Zwecke bestimmt ist. Die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen beträgt 60 Tage ab dem Datum der Bekanntgabe (d. h. bis zum 7. Juni 2025). Der Normentwurf umfasst die folgenden wichtigen Abschnitte: 1. Geltungsbereich 2. Begriffe und Definitionen 3. Anforderungen (a) Allgemeine Anforderungen: -Kakaobutter für kosmetische Zwecke muss eine weiße bis cremefarbene halbfeste Butter sein. -Sie muss in Estern und fetten Ölen löslich und in Wasser unlöslich sein. -Alle verwendeten Inhaltsstoffe müssen EAS 377 (alle Teile) entsprechen. (b) Spezifische Anforderungen: Wie in Tabelle 1 dargelegt, muss Kakaobutter die folgenden Kriterien erfüllen: -Schmelzpunkt: 30–36 °C (ISO 6321) -Feuchtigkeit (% max.): 0,2 % (ISO 8534) -Fettgehalt (% m/m, min.): 98 % (Anhang A) -Verseifungszahl (mg ): 188–198 (ISO 3657) - Peroxidzahl (meq O₂/kg, max.): 10 (ISO 3960) - Jodzahl (g I₂/100 g): 33–42 (ISO 3961) -Freie Fettsäuren (% als Ölsäure, max.): 1,75 % (ISO 660) (4) Mikrobiologische Anforderungen: -Die Gesamtkeimzahl für Kakaobutter, die für Kinder unter 3 Jahren bestimmt ist, darf 100 KBE/g nicht überschreiten. (5) Grenzwerte für Schwermetalle: -Der Gesamtgehalt an Blei, Quecksilber und Arsen darf im Endprodukt 10 mg nicht überschreiten. (6) Verpackung (7) Kennzeichnung (8) Probenahme -Anhang A enthält das Verfahren zur Bestimmung des Gesamtfettgehalts. "
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