Am 30. April 2025 verbreitete die Welthandelsorganisation (WTO) eine Mitteilung zum Entwurf der Norm CDC 2 (3558) DTZS mit dem Titel „Flüssige Toilettenseife – Spezifikation, zweite Ausgabe” aus Tansania. Dieser Normentwurf legt die Anforderungen, Probenahmeverfahren und Prüfverfahren für flüssige Toilettenseife zur Körperpflege fest. Wichtige Abschnitte des Normentwurfs: 1. Geltungsbereich 2. Definition 3. Anforderungen: (a) Allgemeine Anforderungen: – Das Produkt muss in flüssiger oder emulsionsförmiger Form vorliegen. – Es kann opak oder transparent, gefärbt oder farblos, parfümiert oder unparfümiert sein. – Es muss eine gleichmäßige Konsistenz aufweisen und frei von Sedimenten und Schwebeteilchen sein. – Es sollte leicht verteilbar sein und gute Schaumbildungs- und Spüleigenschaften aufweisen. – Es muss ungiftig und nicht hautreizend sein. – Es darf bis zu 2 % synthetische Detergentien enthalten. – Alle Inhaltsstoffe müssen TZS 638 (alle Teile) entsprechen. (b) Spezifische Anforderungen: – Der Gesamtfettgehalt muss einen Mindestprozentsatz der Masse betragen und seine Bestimmung muss gemäß TZS 1396-6 / ISO 685 erfolgen. - Der pH-Wert der Seife bei einer Temperatur von 27 ± 2 °C ist nach dem in Anhang A beschriebenen Verfahren zu bestimmen. - Der Massenanteil an in Ethanol unlöslichen Stoffen darf den angegebenen Höchstwert nicht überschreiten und ist gemäß TZS 1396-3 / ISO 673 zu prüfen. -Der Gehalt an synthetischen Waschmitteln darf den angegebenen maximalen Massenanteil nicht überschreiten und ist gemäß dem in TZS 677 / ISO 2271 beschriebenen Verfahren zu prüfen. -Die Menge an freiem Gesamtalkali, berechnet als Na₂O oder K₂O, darf den maximal zulässigen Massenanteil nicht überschreiten und ist gemäß TZS 1396-12 / ISO 68 zu prüfen. -Die maximal zulässige Anzahl von Mikroorganismen in der Seife muss den Vorgaben der Norm entsprechen, und die Prüfung muss gemäß der in Anhang B beschriebenen Methode durchgeführt werden. 4. Verpackung und Kennzeichnung: Verpackung: -Seife muss in stabilen Behältern verpackt sein, die dem normalen Gebrauch und Transport standhalten. Kennzeichnung: -Muss in Englisch, Kiswahili oder einer anderen vereinbarten Sprache erfolgen. -Erforderliche Angaben: -Name und Anschrift des Herstellers (einschließlich Herkunftsland) -Die Worte „Flüssige Toilettenseife” -Markenname oder eingetragenes Warenzeichen, falls vorhanden -Nettovolumen (ml) -Chargenkennzeichnung -Herstellungsdatum -Mindesthaltbarkeitsdatum -Gebrauchsanweisung, falls erforderlich 5. Probenahme: Allgemeine Anforderungen zur Gewährleistung der Probenintegrität und zur Vermeidung von Kontaminationen: -Die Proben sind in einer sauberen, trockenen Umgebung zu entnehmen, die frei von Feuchtigkeit, Staub oder Ruß ist. - Verwendung eines sauberen und trockenen Probenahmeröhrchens. - Die Proben sind in sauberen, trockenen, luftdichten Behältern aufzubewahren. - Probenahmegeräte und Behälter müssen sterilisiert sein. - Die Proben müssen vor zufälliger Kontamination geschützt und so gelagert werden, dass ihre ursprüngliche Qualität erhalten bleibt. – Die Probenahme muss unter aseptischen Bedingungen erfolgen. 5. Anhang A – Bestimmung des pH-Werts und Anhang B – Mikrobiologische Untersuchung Die Frist für Stellungnahmen endet 60 Tage nach der Bekanntgabe (d. h. am 29. Juni 2025). "
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