Mit dieser Verordnung wird die Unionszulassung für das Biozidprodukt „Nordkalk Filtra G“, die ursprünglich gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2400 der Kommission an Nordkalk AB erteilt wurde, widerrufen. Der Widerruf erfolgt auf Antrag des Zulassungsinhabers, der aus kommerziellen Gründen beschlossen hat, das Produkt vom Markt zu nehmen. Der Widerruf der Unionszulassung tritt am 10. Juli 2025 in Kraft.

Infolgedessen:
Die Zulassung EU-0029371-0000 wird aufgehoben.
Die Verordnung (EU) 2024/2400 wird aufgehoben.

Es wird eine Schonfrist gewährt:
Das Produkt darf nach dem 5. Januar 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Vorhandene Bestände dürfen nach dem 4. Juli 2026 nicht mehr verwendet werden.

Die Maßnahme wird im Einklang mit Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erlassen und gewährleistet eine rechtskonforme Rücknahme des Produkts in der gesamten EU.

Nachrichten-Tags CSRA
European Commission EK); Unionszulassung; Aufhebung; Nordkalk Filtra G