"Am 14. Mai 2025 schlug die Abteilung für gesundheitspolizeiliche, pflanzenschutzrechtliche und veterinärmedizinische Maßnahmen den Entwurf eines Beschlusses des Vorstands der Eurasischen Wirtschaftskommission über Änderungen von Kapitel II Abschnitt 12 der Einheitlichen gesundheitspolizeilichen, epidemiologischen und hygienischen Anforderungen an Produkte (Waren), die der gesundheitspolizeilichen und epidemiologischen Überwachung (Kontrolle) unterliegen, vor, der ursprünglich durch den Beschluss Nr. 299 der Kommission der Zollunion vom 28. Mai 2010 genehmigt wurde. Die Änderungen zielten darauf ab, die Anforderungen an Körperpflegeprodukte zu aktualisieren. Gemäß Artikel 57 Absatz 2 des Vertrages über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014 und Absatz 20 des Anhangs Nr. 2 zur Geschäftsordnung der Eurasischen Wirtschaftskommission, die durch den Beschluss Nr. 98 des Obersten Eurasischen Wirtschaftsrates vom 23. Dezember 2014 genehmigt wurde, hat der Vorstand der Eurasischen Wirtschaftskommission beschlossen: 1. die Änderung von Kapitel II Abschnitt 12 der Einheitlichen Sanitär- und Epidemiologischen und Hygienischen Anforderungen gemäß der Anlage. (2) Der Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung auf der offiziellen Website der Eurasischen Wirtschaftsunion in Kraft (d. h. am 14. Mai 2025). Wesentliche Änderungen: Im Titel und im vierten Absatz von Unterabschnitt 1 werden nach den Worten "gemäß den Codes der EAEU TN VED:" folgende Codes hinzugefügt: "3307, 3924, 4014, 4803 00, 4818, 6210, 9619 00 (Tabelle 1)". Punkt 2 des Unterabschnitts 4 ""Allgemeine sanitäre und hygienische Anforderungen"" wird gestrichen. Die Tabelle 1 "Vereinheitlichte Liste der Waren, die der gesundheitlichen und epidemiologischen Überwachung (Kontrolle) unterliegen" wird wie folgt geändert: -Gruppe 33 (von 3307): Duftpapier und Papier, das mit kosmetischen Mitteln getränkt oder bestrichen ist, Vliesstoffe, die mit Duftstoffen oder kosmetischen Mitteln getränkt oder bestrichen sind, ausgenommen Parfümerie- und Kosmetikprodukte auf Trägern. -Gruppe 39 (ab 3924): Hygiene- oder Toilettenartikel aus Kunststoff. -Gruppe 40 (ab 4014): Hygienewaren aus vulkanisiertem Kautschuk. -Gruppe 48 (von 4803 00, 4818): Toiletten- und Kosmetiktücher, Handtücher, Haushalts- und Hygienepapiere, Zellstoffwatte und Hygieneartikel aus Vliesstoff; Toilettenpapier, Taschentücher, Servietten, Laken und ähnliche Artikel für den Haushalt oder für medizinische Zwecke, einschließlich Papierkleidung und Zubehör. -Gruppe 62: Bekleidungsartikel und Bekleidungszubehör, andere als aus Gewirken oder Gestricken. In Anlage 12.1: - In der Produktgruppe 3 werden die Worte "und Kosmetika" gestrichen. -In der Erzeugnisgruppe 4 werden nach dem Wort "Toilettenpapier (ein- und mehrlagig)" die Worte "einschließlich feuchter und parfümierter Kleidungsstücke aus Vliesstoffen" eingefügt. 5. In Anlage 12.2 wird "Organoleptika" durch "Organoleptische Indikatoren" ersetzt. -Unter Punkt 1 werden nach dem Wort "Wegwerfwindeln" die Worte "Windeln (Einwegwindeln)" eingefügt. -Unter Punkt 3 wird das Wort "Kosmetik" gestrichen. -Die Positionen ""Servietten aus Papier, Küchentücher (Einweg), Taschentücher (Einweg), Toilettenpapier (ein- und mehrlagig) usw."" und ""Papierhandtücher, Küchen- und Servietten"" werden wie folgt aktualisiert: -""4. Servietten aus Papier, Küchentücher (Einweg), Taschentücher (Einweg), Toilettenpapier (ein- und mehrlagig), auch feucht und parfümiert, Kleidungsstücke aus Vliesstoffen usw."" -""4.1. Papierhandtücher, Küchen- und Servierservietten, Toilettenpapier mit Prägung.""

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