Am 14. Mai 2025 legte das Ministerium für gesundheitspolizeiliche, pflanzenschutzrechtliche und veterinärmedizinische Maßnahmen einen Entwurf für einen Beschluss des Vorstands der Eurasischen Wirtschaftskommission über Änderungen in Abschnitt 12 von Kapitel II der Einheitlichen gesundheitspolizeilichen, epidemiologischen und hygienischen Anforderungen an Produkte (Waren) unterliegen der gesundheitlichen und epidemiologischen Überwachung (Kontrolle) vorgelegt, die ursprünglich durch den Beschluss Nr. 299 der Zollunionkommission vom 28. Mai 2010 genehmigt worden waren. Die Änderungen zielten darauf ab, die Anforderungen an Produkte für die persönliche Hygiene zu aktualisieren. Gemäß Artikel 57 Absatz 2 des Vertrags über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014 und Absatz 20 des Anhangs Nr. 2 zu den Vorschriften der Eurasischen Wirtschaftskommission, die durch den Beschluss Nr. 98 des Obersten Eurasischen Wirtschaftsrats vom 23. Dezember 2014 genehmigt wurden, hat der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission Folgendes beschlossen: 1.Änderung von Abschnitt 12 des Kapitels II der Einheitlichen sanitären, epidemiologischen und hygienischen Anforderungen gemäß dem Anhang. 2. Der Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung auf der offiziellen Website der Eurasischen Wirtschaftsunion (d. h. am 14. Mai 2025) in Kraft. Wichtige Änderungen: 1.Im Titel und im vierten Absatz von Unterabschnitt 1 werden nach den Worten „gemäß den Codes der EAEU VED:“ die folgenden Codes hinzugefügt: „3307, 3924, 4014, 4803 00, 4818, 6210, 9619 00 (Tabelle 1).“ 2. Punkt 2 des Unterabschnitts 4 „Allgemeine sanitäre und hygienische Anforderungen“ wird gestrichen. 3. Tabelle 1 „Einheitliche Liste der Waren, die der sanitären und epidemiologischen Überwachung (Kontrolle) unterliegen“ wird wie folgt geändert: -Gruppe 33 (ab 3307): Parfümiertes Papier und mit Kosmetika imprägniertes oder beschichtetes Papier, mit Parfüm oder Kosmetika imprägnierte oder beschichtete Vliesstoffe, ausgenommen Parfümerie- und Kosmetikprodukte auf Trägern. -Gruppe 39 (aus 3924): Hygiene- oder Toilettenartikel aus Kunststoff. -Gruppe 40 (aus 4014): Hygieneprodukte aus vulkanisiertem Kautschuk. Gruppe 48 (ab 4803 00, 4818): Toiletten- oder Kosmetiktücher, Handtücher, Haushalts-/Hygienepapier, Zellulosewatte und hygienische Vliesprodukte; Toilettenpapier, Taschentücher, Servietten, Bettlaken und ähnliche Artikel für den Haushalt oder medizinische Zwecke, einschließlich Papierbekleidung und Accessoires. -Gruppe 62: Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken. 4. In Anhang 12.1: -Für Produktgruppe 3 werden die Worte „und Kosmetika” gestrichen. -Für Produktgruppe 4 werden nach „Toilettenpapier (ein- und mehrlagig)” die Worte „, einschließlich feuchter und parfümierter, Bekleidung aus Vliesstoffen” hinzugefügt. 5. In Anhang 12.2: -„Organoleptik“ wird durch „Organoleptische Indikatoren“ ersetzt. -In Punkt 1 werden die Worte „Windeln (Einweg)“ nach „Einwegwindeln“ hinzugefügt. - In Punkt 3 wird das Wort „Kosmetik” gestrichen. - Die Punkte „Papierservietten, Küchentücher (Einweg), Taschentücher (Einweg), Toilettenpapier (ein- und mehrlagig) usw.” und „Papierhandtücher, Küchen- und Servietten” werden wie folgt aktualisiert: - „4. Papierservietten, Küchentücher (Einweg), Taschentücher (Einweg), Toilettenpapier (ein- und mehrlagig), einschließlich feuchter und parfümierter Tücher, Kleidungsstücke aus Vliesstoffen usw.“ -„4.1. Papierhandtücher, Küchen- und Servietten, Toilettenpapier mit Prägung.“

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