Am 14. April 2025 hat die Welthandelsorganisation (WTO) die Notifizierung der Schweiz bezüglich der Anpassung der Anhänge 2 und 3 der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung; ChemO) in Umlauf gebracht. 1. Anhang 2 ChemO: -22. ATP derCLP : 27 Stoffe oder Stoffgruppen werden in die Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe aufgenommen, 16 bestehende Einträge werden geändert. -23. ATP derCLP : 22 Stoffe oder Stoffgruppen werden aufgenommen, 10 bestehende Einträge werden geändert. -Prüfmethoden: Die neuesten Entwicklungen bei den Prüfmethoden aus dem EU-, OECD- und UN-Handbuch für Prüfungen und Kriterien werden in die Schweizer Gesetzgebung übernommen. 2.Anhang 3 ChemO: -In Übereinstimmung mit der Identifizierung besonders besorgniserregender Stoffe durch die EU werden sieben neue Einträge hinzugefügt und ein Eintrag in der Kandidatenliste aktualisiert. -Die angepasste Kandidatenliste wird 247 Stoffe oder Stoffgruppen enthalten. -Die Liste wird nicht im amtlichen Kompendium (RO) veröffentlicht, sondern ist auf einer Fedlex-Website verfügbar, wie in der Fussnote von Anhang 3 ChemO angegeben. -Die Stoffe werden in Übereinstimmung mit der EU-Praxis weiterhin auf Englisch benannt und zur Genauigkeit mit CAS- und EG-Nummern gekennzeichnet. -Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe: Gemäß Art. 70 Abs. 1 der Chemikalienverordnung enthält Anhang 3 Stoffe mit mindestens einer der folgenden Eigenschaften: CMR (krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend) PBT (persistent, bioakkumulierbar und toxisch) vPvB (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar) Gleichwertige Eigenschaften wie endokrin wirksame Stoffe -Aktualisierung von Anhang 3: Basierend auf Entscheidungen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA): Entscheidung D(2024)4144-DC vom 18.06.2024 (Aufnahmedatum: 27.06.2024) Entscheidung D(2024)6225-DC vom 10.10.2024 (Aufnahmedatum: 07.11.2024) Entscheidung D(2024)7663-DC vom 17.12.2024 (Aufnahmedatum: 21.01.2025) Ein Eintrag wurde durch die Entscheidung D(2024)7663-DC vom 17.12.2024 aktualisiert – Neue Einträge (chemische Bezeichnungen): 1) Reaktionsmasse aus: Triphenylthiophosphat und tertiären butylierten Phenyl-Derivaten 2)Perfluamin 3) Octamethyltrisiloxan 4) O,O,O-Triphenylphosphorthioat 5) 6-[(C10-C13)-Alkyl (verzweigt, ungesättigt)-2,5-dioxopyrrolidin-1-yl]hexansäure 6)Triphenylphosphat 7) Bis(ÿ,ÿ-dimethylbenzyl)peroxid 8) Tris(4-nonylphenyl, verzweigt und linear)phosphit – Folgen der Aktualisierung: Sicherheitsdatenblätter müssen aktualisiert werden, um diese regulatorischen Informationen in Abschnitt 15 aufzunehmen. Jedem Gegenstand, der einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthält, müssen Informationen über den Stoff und Anweisungen für die sichere Verwendung beiliegen. Das vorgeschlagene Datum des Inkrafttretens ist der 1. August 2025, und die Frist für Stellungnahmen beträgt 60 Tage ab dem Datum der Bekanntgabe (d. h. bis zum 13. Juni 2025).
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