Am 14. April 2025 hat die Welthandelsorganisation (WTO) die Notifikation der Schweiz zum Entwurf zur Anpassung von Anhang 1.10 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) in Umlauf gebracht. Diese Anpassung umfasst Aktualisierungen aus der Verordnung (EU) 2025 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1973 der Kommission (21. ATP der CLP ) und gleicht das Schweizer Recht an die Änderungen derREACH an. Gemäss Anhang 1.10 ChemRRV dürfen krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR-Stoffe) nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden. Das Verbot gilt auch für Zubereitungen, die CMR-Stoffe enthalten, wenn der Massenanteil die in Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP ) festgelegten Konzentrationsgrenzwerte überschreitet. Diese Grenzwerte basieren entweder auf stoffspezifischen Konzentrationsschwellenwerten in Anhang VI der CLP oder auf allgemeinen Konzentrationsgrenzwerten für die jeweilige Gefahrenklasse, wenn kein spezifischer Grenzwert existiert. Der Revisionsentwurf fügt den Anhängen 1 bis 6 des Anhangs XVII derREACH 16 neue Stoffe hinzu, auf die in Anhang 1.10, Punkt 1, Absatz 1 der ChemRRV Bezug genommen wird. Diese Stoffe wurden neu als CMR-Stoffe eingestuft und unterliegen daher ab dem 1. September 2025 einem Verkaufsverbot an die allgemeine Öffentlichkeit. Die entsprechenden Anhänge werden regelmäßig durch ATPs (Anpassungen an den technischen Fortschritt) angepasst, um Aktualisierungen der Einstufung und Kennzeichnung Rechnung zu tragen. Das vorgeschlagene Datum des Inkrafttretens ist der 1. August 2025 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. August 2025. Die Frist für Stellungnahmen beträgt 60 Tage ab der Bekanntgabe (d. h. bis zum 13. Juni 2025). Zu den 16 Stoffen, die gemäß der 21. ATP neu als CMR eingestuft wurden, gehören unter anderem: 4-Nitrosomorpholin; N,N-Dimethyl-p-toluidin; 4-Methylimidazol; Diuron (ISO); 3-(3,4-Dichlorphenyl)-1,1-dimethylharnstoff; 2,2',6,6'-Tetrabrom-4,4'-isopropylidendiphenol; Tetrabrombisphenol-A; 1,4-Benzoldiamin, N,N'-gemischte Ph- und Tolyl-Derivate; Benzyl(diethylamino)diphenylphosphonium 4-[1,1,1,3,3,3-hexafluor-2-(4-hydroxyphenyl)propan-2-yl]phenolat; Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid; Reaktionsmasse aus 1-(2,3-Epoxypropoxy)-2,2-bis((2,3-epoxypropoxy)methyl)butan und 1-(2,3-Epoxypropoxy)-2-((2,3-epoxypropoxy)methyl)-2-hydroxymethylbutan; Reaktionsmasse aus 4,4'- [2,2,2-Trifluor-1-(trifluormethyl)ethyliden)diphenol und Benzyl(diethylamino)diphenylphosphonium 4 [1,1,1,3,3,3-Hexafluor-2-(4-hydroxyphenyl)propan-2-yl]phenolat (1:1) n usw. "
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