"Der Leiter der indonesischen Lebensmittel- und Arzneimittelbehörde (BPOM) hat die Entscheidung Nr. 278 aus dem Jahr 2025 erlassen, um offiziell das Programm zur Entwicklung der Regulierung (Progsun) für 2025 zu erstellen. Dieses Programm enthält einen detaillierten Zeitplan für die Ausarbeitung und Überarbeitung von Vorschriften im Zuständigkeitsbereich der BPOM, die die Überwachung von Arzneimitteln, traditionellen Medikamenten, Nahrungsergänzungsmitteln, Kosmetika und damit zusammenhängende administrative und strukturelle Reformen umfassen. Der Beschluss beauftragt jede Abteilung und jedes Referat innerhalb des BPOM, sich mit dem Büro für Recht und Organisation abzustimmen, um die erforderlichen Vorschriften zu formulieren, die den Schutz der öffentlichen Gesundheit verbessern und mit den nationalen Entwicklungszielen in Einklang stehen sollen. Der Anhang enthält zahlreiche geplante Regulierungsprojekte, wie z. B. die Überarbeitung der Standards für Arzneimittelwerbung, neue Kennzeichnungsvorschriften für Herkunftsangaben auf Produkten, aktualisierte Standards für Kosmetika und Hilfsstoffe sowie verbesserte Rahmenbedingungen für die Organisationsstruktur und strategische Planung. Die Entscheidung gilt rückwirkend ab dem 2. Januar 2025. Dieser Fahrplan legt den Schwerpunkt auf die Entwicklung und Überarbeitung von Vorschriften zur Verbesserung der Sicherheit, Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit in den Bereichen Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetika und Arzneimittel. Diese Aktualisierung konzentriert sich speziell auf das Segment der Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel und befasst sich mit Schlüsselbereichen wie Produktkennzeichnung, Registrierung, Einfuhr, Vertrieb, Rückrufe und weiteren Bereichen: Überarbeitete Nährwertkennzeichnung für verarbeitete Lebensmittel: Die Deklarationsschwelle für Transfette wurde von ≤1g/100g auf ≤0,5g/100g gesenkt. Obligatorische Kennzeichnung "pro Portion" (vorher nur pro 100g erlaubt). Aktualisierte Standards für zuckerbezogene Angaben: Schwellenwerte für "niedrigen Zuckergehalt": Feste Lebensmittel: ≤3g/100g (vorher ≤5g) Flüssige Lebensmittel: ≤1,5g/100mL (vorher ≤2,5g). Zugesetzter Zucker umfasst jetzt auch Fruchtsaftkonzentrate und Malzsirupe. Natürliche Zucker (z. B. aus Früchten) oder Zuckeraustauschstoffe (z. B. Erythrit) müssen angegeben werden. Verbotene Angaben: Begriffe wie "ohne Zucker" oder "ohne Zuckerzusatz" sind verboten; nur "ohne Zuckerzusatz" ist erlaubt (außer bei alkoholischen Produkten).
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