Am 29. Januar 2025 European Commission die European Commission die Verordnung (EU) 2025/140 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 zur Aufnahme des Aromastoffs (E)-3-Benzo[1,3]dioxol-5-yl-N,N-diphenyl-2-propenamid (FL Nr. 16.135) in die Unionsliste der zugelassenen Aromastoffe. Diese Entscheidung folgt auf eine Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die zu dem Schluss kam, dass der Stoff bei den geschätzten Aufnahmemengen über die Nahrung keine Sicherheitsbedenken aufwirft. Die Verordnung legt Höchstmengen für die Verwendung dieses Aromastoffs in verschiedenen Lebensmittelkategorien fest, beispielsweise 250 mg in bestimmten Lebensmitteln, 500 mg in Kategorie 5.3 und 150 mg in Kategorie 5.4. Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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maximale Einsatzmengen
Zulassung von Aromastoffen
Sicherheitsbewertung durch die EFSA