Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (Text mit EEA )
Wichtige Umsetzungstermine
1. Inkrafttreten
- Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft (voraussichtlich am 11. Februar 2025).
– Sie gilt unmittelbar in allen Member States eine nationale Umsetzung Member States .
2. Pfand- und Rückgabesysteme
– Bis zum 1. Januar 2029 Member States sicherstellen, dass zumindest die eingerichteten Pfand- und Rückgabesysteme den in Anhang X aufgeführten Mindestanforderungen entsprechen.
– Member States unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen festlegen, müssen diese jedoch European Commission 1. Januar 2028 der European Commission mitteilen.
3. Gebühren für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) auf der Grundlage der Recyclingfähigkeit
– 18 Monate nach der Verabschiedung der delegierten Rechtsakte zur Recyclingfähigkeit müssen die finanziellen Beiträge der Hersteller zur Einhaltung der Vorschriften auf der Grundlage der Recyclingfähigkeitsstufen angepasst werden.
4. Ziele für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen
– Bis zum 1. Januar 2030 dürfen nur Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die die Recyclingfähigkeitsstufen A, B oder C erfüllen.
- Ab dem 1. Januar 2038 sind nur noch die Stufen A oder B zulässig.
5. Ziele für Abfallvermeidung und Wiederverwendung
- Bis zum 1. Januar 2030 Member States Systeme einrichten, die einen Mindestprozentsatz an wiederverwendeten Verpackungsabfällen gewährleisten.
- Die Kommission wird die Ziele für 2030 bis zum 1. Januar 2034 überprüfen und bewerten, einschließlich ihrer Realisierbarkeit für die Ziele für 2040.
6. Sanktionen und Durchsetzung
– Bis zum 12. Februar 2027 Member States Sanktionen für Verstöße festlegen und der Kommission mitteilen.
7. Berichterstattung und Überwachung
– Bis zum 12. Februar 2027 European Commission die European Commission eine Europäische Beobachtungsstelle für Wiederverwendung einrichten, die Daten sammelt und bewährte Verfahren fördert.
- Ab 2030 müssen Unternehmen jährlich über ihre Wiederverwendungsziele Bericht erstatten.
8. Kennzeichnungs- und Informationspflichten
- Bis zum 12. August 2026 muss die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um harmonisierte Kennzeichnungsvorschriften für Verpackungen festzulegen.
- Bis zum 1. Januar 2030 treten zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften für die Identifizierung bedenklicher Stoffe in Verpackungen in Kraft.
9. Wiederverwendbare Verpackungen und Take-away-Sektor
– Bis zum 12. Februar 2027 müssen Unternehmen im HoReCa-Sektor (Hotels, Restaurants und Catering) Verbrauchern ermöglichen, ihre eigenen Behälter für Speisen und Getränke zum Mitnehmen mitzubringen.
– Bis zum 12. Februar 2028 müssen diese Unternehmen auch wiederverwendbare Verpackungsoptionen für Produkte zum Mitnehmen anbieten.