Am 27. Dezember 2024 veröffentlichte das südafrikanische Ministerium für Landwirtschaft, Landreform und ländliche Entwicklung den Entwurf der „Vorschriften für den Verkauf von Fleischanaloga in Südafrika” im Amtsblatt. Die Einreichungsfrist beträgt 30 Tage ab dem Datum der publication Amtsblatt. Hauptinhalt: Der Verordnungsentwurf umfasst Definitionen und Geltungsbereich, allgemeine Standards, Verpackung und Kennzeichnung, Probenahme und Analyse sowie einen Anhang mit Bezeichnungen. (1) Allgemeine Standards: Der Rohstoff muss für den menschlichen Verzehr geeignet sein; er darf keine Stoffe oder Fremdstoffe enthalten, die normalerweise nicht in Fleischersatzprodukten vorkommen, vorbehaltlich Abschnitt 4(2); Bei Fleischersatzprodukten muss der Rohstoff mindestens 16 % Protein enthalten; er darf keine Zutaten und Zusatzstoffe tierischen Ursprungs enthalten; und wenn eine vegetarische Angabe gemäß dem Gesetz über Lebensmittel, umgeleitete Artikel und Desinfektionsmittel von 1972 gemacht wird, ist die Zugabe von Eiern, Milch und Honig zulässig. (2) Anforderungen an Verpackungen und Behälter: Die Verpackung sollte aus einem einzigen Material bestehen, sauber, versiegelt, stabil und nicht leicht verformbar sein und keinen unangenehmen Geschmack oder Geruch verursachen. (3) Kennzeichnung: Sofern nicht anders angegeben, sollten alle Beschriftungen in mindestens 1 mm großen Buchstaben erfolgen. Auf dem Außenetikett von Produkten, die eine oder mehrere kleine Verpackungen enthalten, sollten der Name, die Adresse, das Herkunftsland (außer bei transparenten Verpackungen) und die Chargennummer angegeben sein. Dem Produktnamen sollte eine beschreibende Bezeichnung wie „pflanzlich” oder „vegan” vorangestellt werden, und der Name von verarbeiteten Fleischprodukten oder Tierarten sollte nicht im Namen angegeben werden. (4) Anhang zu Strafklauseln und Namen von Fleischanaloga. (5) Diese Verordnung tritt 12 Monate nach ihrer offiziellen publication in Kraft.
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