
In der Europäischen Union (EU) wird eine kosmetische Werbeaussage durch die EU-Verordnung (EG Nr. 655/2013) geregelt. Der Anhang III - "frei von" - wurde am 3. Juli 2017 in die Liste der Verordnungen aufgenommen, die ab dem 1. Juli 2019 gelten bzw. vorgeschrieben sind. Zur gleichen Zeit wurde die Angabe "hypoallergen" in Anhang IV eingeführt.
Was haben es mit diesen Anhängen auf sich? Was bedeuten sie in der Praxis? Lassen Sie uns ins Detail gehen.
Anhang III: "Frei von"-Ansprüche
Gemäß Anhang III ist die Angabe "frei von" für einen kosmetischen Inhaltsstoff verboten, es sei denn, der Inhaltsstoff wird von der EG als illegal für die Verwendung eingestuft. Nachfolgend sind Beispiele für Angaben aufgeführt, die nach der Änderung der Vorschriften nicht mehr zulässig sind:
- Angaben wie "frei von Kortikosteroiden" - Diese Angaben sind gemäß den EU-Verordnungen verboten.
- Behauptungen "frei von Konservierungsstoffen" - Diese Behauptungen sind nicht zulässig, wenn der Inhaltsstoff nicht in dem Produkt enthalten sein soll oder nicht auf der offiziellen Liste der Konservierungsstoffe steht.
- Angaben wie "frei von allergenen/sensibilisierenden Stoffen" - Ein Produkt darf nicht als garantiert allergiefreies Produkt dargestellt werden.
- Behauptungen "frei von Parabenen" - Diese Behauptungen verunglimpfen eine ganze Familie von Inhaltsstoffen, die für die Verwendung zugelassen sind
- Behauptungen wie "frei von Schwermetallen" - Diese Behauptungen sind bloße regulatorische Anforderungen, die erfüllt werden müssen.
Anhang IV: "Hypoallergene" Angaben
Nur wenn ein kosmetisches Mittel so konzipiert ist, dass es das allergene Potenzial minimiert, kann die Angabe "hypoallergen" verwendet werden. Zur Überprüfung und Bestätigung des allergenen Potenzials des Produkts müssen die erforderlichen Nachweise vorgelegt werden, die sich auf solide und wissenschaftliche Daten stützen. Mit einfachen Worten: Das Produkt, das als "hypoallergen" bezeichnet wird, darf keine bekannten Allergene oder Allergenvorläufer enthalten. Gemäß der Europäischen Kommission müssen Allergene vollständig vermieden werden, wenn es sich um ein Produkt handelt:
- Vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) der EG als sensibilisierend eingestuft
- Hautsensibilisierende Stoffe der Kategorie 1, Unterkategorie 1A oder Unterkategorie 1B gemäß den CLP-Kriterien
- Generell als Sensibilisator eingestuft
- Enthält fehlende Daten zu seinem Sensibilisierungspotenzial
Da "hypoallergen" niemals die völlige Allergiefreiheit garantiert, darf ein Produkt diesen Eindruck nicht erwecken.
Da die neuen Anforderungen an kosmetische Angaben in Anhang III - "frei von" - und Anhang IV - "hypoallergen" - ab dem 1. Juli 2019 gelten, haben die Hersteller nur sehr wenig Zeit, sie zu verstehen und einzuhalten. Entschlüsseln Sie sie mit Hilfe eines Experten. Bleiben Sie informiert. Bleiben Sie vorschriftsmäßig.