Gemäß der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) sind Chemieunternehmen, die gefährliche chemische Gemische wie Farben, Lacke, Reinigungsmittel, Lösungsmittel usw. auf den europäischen Markt bringen möchten, verpflichtet, die Gefahren ihrer Produkte zu melden. Giftnotrufzentralen sind dafür zuständig, relevante Informationen über gefährliche Gemische zu sammeln und in medizinischen Notfällen medizinische Beratung zu leisten.
Angesichts der unterschiedlichen Meldesysteme und Informationsanforderungen in den verschiedenen Ländern der EU wurde Anhang VIII der CLP eingeführt. Ziel ist es, die Gefahrenhinweise und das Format, in dem diese an Giftnotrufzentralen zu übermitteln sind, zu harmonisieren, um die Notfallmaßnahmen zu verbessern.
Meldefristen
Artikel 45 der CLP beschreibt die Meldepflichten für Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche chemische Gemische in der EU in Verkehr bringen möchten.
- Die erste Frist endete am1.sup für Gemische,dieals gefährlich fürVerbraucher und gewerbliche Nutzereingestuft sind.Daher müssen Unternehmen, die diese Produkte herstellen, das neuesupisierte PCN-Format einhalten.
- Gemsup, die fürden industriellen Gebrauchbestimmt sind,müssenabdem 1.sup 2024 den Anforderungen entsprechen.
- Gemsup, die bereits auf dem Markt sind und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften gemeldet wurden, müssen abdem 1.sup 2025 den Anforderungen entsprechen.
Das früheste Datum gilt, wenn ein Gemisch mehr als eine der oben genannten Verwendungen hat, entweder für die direkte Verwendung oder für die Herstellung in der weiteren Lieferkette. Die Gemische unterliegen den bestehenden nationalen Informationsanforderungen vor dem entsprechenden Datum der Anwendbarkeit.
Bei einer Änderung von Gemischen, die bereits nach den nationalen Rechtsvorschriften gemeldet wurden, müssen die Unternehmen Meldungen auf der Grundlage der neuesten Informationsanforderungen gemäß Anhang VIII übermitteln.
Neues harmonisiertes Format
Unternehmen, die die Meldung an das Giftinformationszentrum einreichen möchten, müssen die erforderlichen Informationen unter Verwendung des neuen harmonisierten Formats bereitstellen. Das Format XML und ist mit IUCLID kompatibel. Das neue harmonisierte Format muss die folgenden Informationen enthalten:
- Angaben zum Einreicher
- Detaillierte Informationen über die Gemische wie Einstufung, Kennzeichnung, toxikologische Informationen, pH-Wert, Form, physikalischer Zustand, Zusammensetzung usw.
- Eindeutiger Formulierungsbezeichner (UFI)
- Produktinformationen wie Typ, Verpackungsgröße, Kategorie, Farbe usw.
Wenn Sie die erforderlichen Informationen nicht innerhalb der festgelegten Fristen im neuen Format einreichen, drohen Ihnen entsprechende Geldstrafen oder ein Verbot des Produkts auf dem Markt. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, Ihr gesamtes Produktportfolio zu analysieren und Ihr Datenmanagementsystem vor Ablauf der entsprechenden Fristen an das harmonisierte PCN-Format anzupassen. Um Probleme zu vermeiden und die Konformität zu erreichen, reach einen Experten für die Einreichung von Chemikalienzulassungen.
